Zur Frage, wer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn die beiden Freisprüche bestätigt werden, äusserte sich der Privatkläger jedoch nicht. Obwohl der Privatkläger somit formell auch in Bezug auf die Berufung unterliegt, erscheint eine diesbezügliche Kostenauferlegung nicht sachgerecht. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung erweist sich als fehlerhaft, weshalb es sich rechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Weil die Kantonsgericht Schwyz 21