Der Beschuldigte obsiegt somit vollumfänglich mit seiner Berufung und die erstinstanzliche Kostenauferlegung ist zu korrigieren. Zwar liess der Privatkläger beantragen, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, dieser Antrag muss aber in Zusammenhang mit seinen Anschlussberufungsanträgen betrachtet werden. Der Privatkläger verlangt nämlich mit seiner Anschlussberufung, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, mithin er nach Art. 426 Abs. 1 StPO auch kostenpflichtig würde. Zur Frage, wer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn die beiden Freisprüche bestätigt werden, äusserte sich der Privatkläger jedoch nicht.