6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 2‘000.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Anschlussberufung unterliegt der Privatkläger vollumfänglich, weshalb er die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1). Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen die erstinstanzliche Kostenauferlegung und ist gutzuheissen. Der Beschuldigte obsiegt somit vollumfänglich mit seiner Berufung und die erstinstanzliche Kostenauferlegung ist zu korrigieren.