Privatkläger unterliegt im Zivilpunkt mit seiner Genugtuungsforderung vollumfänglich, weshalb er den Beschuldigten für die entsprechenden Aufwendungen zu entschädigen hat. Vom Gesamtaufwand (Fr. 3‘000.00, vgl. E. 6b.cc vorstehend) ist somit der Anteil der Aufwendungen im Zivilpunkt zu ermitteln. Das Hauptaugenmerk der Verteidigung richtete sich auf die Freisprüche, mithin auf den Schuldpunkt, weshalb es sich rechtfertigt, 5/6 der Kosten (Fr. 2‘500.00) als Verteidigungsaufwand im Schuldpunkt und 1/6 der Kosten (Fr. 500.00) als Aufwand zum Zivilpunkt festzulegen. Der Privatkläger hat somit den Beschuldigten mit Fr. 500.00 zu entschädigen.