Darüber hinaus wohnte der Verteidiger diversen Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei, was mit entsprechendem Aufwand verbunden war. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint für das Gericht eine Entschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) von ermessensweise pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wovon Fr. 3‘000.00 dem vorliegenden Verfahren (SGO 2016 30) und Fr. 10‘000.00 dem umfangreicheren Verfahren gegen den Privatkläger (SGO 2016 21) zuzuweisen sind.