cc) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Strafund Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Bei der Bemessung der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund des Parallelverfahrens, in welchem er Opfer ist, in einer Doppelrolle befindet. Darüber hinaus wohnte der Verteidiger diversen Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei, was mit entsprechendem Aufwand verbunden war.