b) aa) Der Verteidiger reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote ein, welche eine detaillierte Leistungsübersicht enthält (Vi-act. 32). Sodann führte er aus, die Honorarnote weise sowohl die Leistungen für die Opfervertretung im Parallelverfahren SGO 2016 21 als auch die Leistungen für die Verteidigung im Verfahren SGO 2016 30 aus, weil sämtliche Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Die Aufteilung werde dem Gericht überlassen (Vi-act. 29, Plädoyer Verteidigung S. 18). Mit der Einreichung der Honorarnote wies der Verteidiger aus, für welche Leistungen er wieviel Aufwand geltend macht.