Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, weshalb der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage insoweit präjudiziert. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 2 und 7 zu Art. 430 StPO).