5. a) Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, weshalb der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage insoweit präjudiziert.