Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 13. Dezember 2016 statt, mithin mehr als ein Jahr später. Die ausgewiesenen Aufwendungen betreffen somit offensichtlich nicht das vorinstanzliche Verfahren, sondern das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht, in welchem der Rechtsvertreter des Privatklägers am 6. August 2015 die Beschwerde einreichte (U- act. 0.0.28). Die Vorinstanz hielt somit zu Recht fest, dass die Parteientschädigungsforderung nicht hinreichend belegt und begründet wurde und trat folglich richtigerweise nicht auf sie ein. Im Übrigen wäre die Forderung ohnehin Kantonsgericht Schwyz 17