c) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter des Privatklägers aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger für die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden seien, mit Fr. 500.00 zu entschädigen. Eine Kostennote sei eingereicht (Vi-act. 29, S. 35 N 45). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte eine Honorarrechnung sowie zwei detaillierte Leistungsübersichten ein (Vi-act. 33). Die erste Leistungsübersicht betrifft das Parallelverfahren, in welchem der Privatkläger beschuldigte Person ist. Die zweite Leistungsübersicht wurde handschriftlich mit „Verfahren gegen A._____