b) Der Rechtsvertreter des Privatklägers bringt dagegen vor, die Parteikosten seien ausgewiesen gewesen. Es handle sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Plädoyers und der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Diese seien separat verbucht worden im Dossier Beschwerdeverfahren gegen Herrn A.________, hätten aber nur die Vorbereitung für die Hauptverhandlung betroffen. Fr. 500.00 für die Vorbereitung der Verhandlung seien zudem angemessen.