4. a) Die Vorinstanz trat auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Privatkläger habe die Forderung zwar mit Fr. 500.00 beziffert, allerdings trage die eingereichte Kostennote den Titel „Beschwerdeverfahren“, für welches ihm keine Entschädi- Kantonsgericht Schwyz 16 gung zugesprochen worden sei. Demnach sei auf die Prozessentschädigungsforderung mangels Belegung und Begründung nicht einzutreten.