Jedenfalls stellen die Aussagen, der Privatkläger habe dem Beschuldigten nichts zu sagen bzw. sei nicht sein Vater und er solle sich „verpissen“, kein persönlichkeitsverletzendes Verhalten im Sinne des Gesagten dar. Darüber hinaus sind aber – wie erwähnt – weder konkrete Beleidigungen noch Drohungen beweismässig erstellt. Weil sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf und solche vorliegend nicht erstellt sind, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Grundsatz von Art. 423 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.