Ebenso unklar ist, in welcher Phase der Auseinandersetzung der Beschuldigte dem Privatkläger was genau gesagt hat, insbesondere ob allfällige persönlichkeitsverletzende Aussagen als Provokation vor den verschiedenen Angriffen des Privatklägers oder als Reaktion auf diese Angriffe erfolgten. Für die Prüfung, ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die eine Kostenauflage rechtfertigen würde, fehlen somit entscheidende Anhaltspunkte. Jedenfalls stellen die Aussagen, der Privatkläger habe dem Beschuldigten nichts zu sagen bzw. sei nicht sein Vater und er solle sich „verpissen“, kein persönlichkeitsverletzendes Verhalten im Sinne des Gesagten dar.