d) Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger sinngemäss sagte, er sei nicht sein Vater, er habe ihm nichts zu sagen und er soll sich „verpissen“. Hingegen liessen sich weder die angeklagten Todesdrohungen noch die Beschimpfungen zweifelsfrei feststellen (vgl. E. 2d.gg vorstehend). Ebenso unklar ist, in welcher Phase der Auseinandersetzung der Beschuldigte dem Privatkläger was genau gesagt hat, insbesondere ob allfällige persönlichkeitsverletzende Aussagen als Provokation vor den verschiedenen Angriffen des Privatklägers oder als Reaktion auf diese Angriffe erfolgten.