bei dem aber die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten; gerade das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt (BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4, m.w.H.; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2017 70 vom 15. Februar 2018, E. 3, m.w.H.).