BGer, Urteil 6B_893 vom 13. Januar 2017, E. 3.1). Ergibt sich aus der Begründung des Kostenentscheids, dass dem Beschuldigten direkt oder indirekt strafbares Verhalten vorgeworfen wird, so verletzt die Auferlegung der Verfahrenskosten die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV (BGE 116 Ia 162, E. 2e). Die Kosten des Verfahrens können dem Beschuldigten somit auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (BGE 116 Ia 162, E. 2e). Eine solche Norm stellt insbesondere Art. 28 ZGB dar (BGer, Urteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016, E. 2.4).