oder durch das Gesetz gerechtfertigt sei. Selbst wenn also grundsätzlich persönlichkeitsverletzende Worte gefallen wären, wären sie gerechtfertigt gewesen, weil der Beschuldigte vom Privatkläger geschlagen, gewürgt, mit dem Messer bedroht, beschimpft und beleidigt worden sei. In diesem Sinne habe er sich nur gewehrt, allerdings mit hilflosen und nicht ansatzweise gleichen Mitteln. Er habe aber einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund gehabt.