Die Vorinstanz habe keine solche Interessenabwägung vorgenommen und sei auch nicht der Frage nachgegangen, weshalb sich der Beschuldigte gegen den Privatkläger gewehrt und entsprechende Schimpfworte geäussert habe. Schliesslich sei eine Persönlichkeitsverletzung nur dann widerrechtlich, wenn sie u.a. nicht durch ein überwiegendes privates Interesse Kantonsgericht Schwyz 14