In rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung geltend, es müsse geprüft werden, ob das Verhalten des Beschuldigten zivilrechtlich vorwerfbar sei. Die Vorinstanz sage aber schon gar nicht konkret, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Zudem wäre für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die Vorinstanz habe keine solche Interessenabwägung vorgenommen und sei auch nicht der Frage nachgegangen, weshalb sich der Beschuldigte gegen den Privatkläger gewehrt und entsprechende Schimpfworte geäussert habe.