b) Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz äussere sich nicht ansatzweise darüber, wie genau die Einschüchterungsversuche gelautet hätten. Die konkret vom Privatkläger behaupteten Äusserungen habe die Vorinstanz zudem als unglaubhaft und nicht erstellt zurückgewiesen sowie ausgeführt, es sei bloss von im Rahmen der Auseinandersetzung geäusserten nicht hinlänglich schweren und ernsten Einschüchterungsversuchen auszugehen, die den Straftatbestand der Drohung nicht erfüllen würden. Dasselbe gelte für die angeblichen Beleidigungen. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, welche Beleidigungen der Beschuldigte ausgesprochen haben soll.