3. a) Trotz des Freispruchs auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem Beschuldigten. Zwar sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung freizusprechen, seine Äusserungen würden sich indes als persönlichkeitsverletzend im zivilrechtlichen Sinn erweisen. Im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger sei es zu (rechtswidrigen wie schuldhaften) Einschüchterungsversuchen und Beleidigungen gekommen. Dieses Gebaren rechtfertige eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (angef. Urteil, E. III).