Darüber hinaus setzt er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander und bringt insbesondere nicht vor, die Abweisung aufgrund des Freispruchs sei fehlerhaft bzw. die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Die Abweisung der Genugtuungsforderung ist nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. Kantonsgericht Schwyz 13