2. Die Vorinstanz wies aufgrund des Freispruchs die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab (angef. Urteil, E. II). Der Privatkläger beantragt mit Anschlussberufung wie vor der Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.00. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beschimpfungen hätten ihn stark verletzt und bis aufs Blut provoziert, mithin stützt er die Genugtuungsforderung auf den beantragten Schuldspruch. Darüber hinaus setzt er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander und bringt insbesondere nicht vor, die Abweisung aufgrund des Freispruchs sei fehlerhaft bzw. die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien unzutreffend.