Letztlich sprachen ausser dem Privatkläger alle Beteiligten davon, dass der Beschuldigte zum Teil mehrfach sagte, er (der Privatkläger) sei nicht sein Vater, er habe ihm nichts zu sagen und er solle sich „verpissen“. Auch wenn diese Äusserungen wenig taktvoll sind, stellen sie keine Beschimpfungen dar. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger wie in der Anklage beschrieben beschimpfte. e) Zusammenfassend sind weder die Todesdrohungen noch die angeklagten Beschimpfungen tatbestandsmässig erstellt, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von Schuld und Strafe freisprach.