Hinsichtlich der Beschimpfungen ist festzuhalten, dass ausser dem Privatkläger keiner der Beteiligten je aussagte, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Verbalinjurien („fette Sau“ und „Hurensohn“) geäussert. Zwar gaben die Mutter des Beschuldigten und I.________ in allgemeiner Weise an, es seien gegenseitig Schimpf- bzw. Fluchworte gefallen, der genaue Wortlaut und die Umstände blieben in diesen Aussagen aber sehr vage. Letztlich sprachen ausser dem Privatkläger alle Beteiligten davon, dass der Beschuldigte zum Teil mehrfach sagte, er (der Privatkläger) sei nicht sein Vater, er habe ihm nichts zu sagen und er solle sich „verpissen“.