Auch H.________ sprach nicht von Morddrohungen, sondern von „in die Schranken weisen“, was nicht mit Todesdrohungen gleichgesetzt werden kann. In Anbetracht dieser Beweislage ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Drohungen – nämlich den Privatkläger umzubringen – aussprach. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass sich der Beschuldigte lediglich in dem Sinne äusser- Kantonsgericht Schwyz 12 te, als er sich darauf bezog, dass er beabsichtigte, die Polizei zu rufen, was er schliesslich auch tat.