Der Beschuldigte selbst gibt zu, zum Privatkläger gesagt zu haben, er (der Privatkläger) habe einen Fehler gemacht, den er bereuen werde, was auch H.________ aussagte. Hierzu ergänzte der Beschuldigte aber, dass er das in dem Sinne gemeint habe, dass er die Polizei rufen werde. Soweit der Privatkläger darüber hinaus vorbrachte, der Beschuldigte habe Morddrohungen ausgesprochen, wird dies von keinem der Beteiligten bestätigt. Auch H.________ sprach nicht von Morddrohungen, sondern von „in die Schranken weisen“, was nicht mit Todesdrohungen gleichgesetzt werden kann.