gg) Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass nebst dem Privatkläger einzig H.________ davon sprach, dass der Beschuldigte Drohungen ausgesprochen habe. Demzufolge soll er, bevor er I.________ eingelassen habe, gesagt haben, der Privatkläger müsse jetzt aufpassen bzw. er hole jetzt Kollegen, die ihn in die Schranken weisen würden. Weder die Mutter des Beschuldigten noch J.________, welche sich zu diesem Zeitpunkt im selben Raum befanden, schilderten eine Drohung dieser Art. Der Beschuldigte selbst gibt zu, zum Privatkläger gesagt zu haben, er (der Privatkläger) habe einen Fehler gemacht, den er bereuen werde, was auch H.________ aussagte.