act. 10.0.14, Fragen 8 und 50). Daraufhin sei der Privatkläger zur Kücheninsel gegangen und habe ein Messer behändigt. Beim Verlassen der Wohnung habe der Beschuldigte noch gesagt, der Privatkläger sei jetzt zu weit gegangen (U-act. 10.0.14, Frage 8). H.________ gab im Übrigen auf die Frage, ob er die Drohungen der beiden Streithähne ernst genommen habe, zu Protokoll, er habe es bis zum Messervorfall nicht gewusst. Die Drohungen des Beschuldigten seien nicht wirklich ernst zu nehmen, das seien leere Drohungen gewesen. Die Sache mit dem Messer habe er aber ernst genommen (U- act. 10.0.15, Frage 91).