ihn abzustechen und sei Richtung Kochinsel gelaufen. Er sei dann raus und habe direkt die Polizei gerufen (U-act. 10.0.16, Fragen 12, 36 und 71). Er habe dem Privatkläger während des Vorfalls nur erwidert, er solle gehen, und auch, dass er einen Fehler gemacht habe und er dies bereuen werde. Er habe aber nicht mit irgendwelchen Leuten gedroht. So habe er ohne schlechtes Gewissen die Polizei rufen können (U-act. 10.0.16, Fragen 83 und 129). Dass er es bereuen würde, habe sich darauf bezogen, dass er (der Beschuldigte) die Polizei gerufen habe (U-act. 10.0.16, Frage 84).