bb) Der Beschuldigte führte aus, zu Beginn der Auseinandersetzung habe er einen Disput mit seiner Mutter gehabt, als der Privatkläger zu ihm gekommen sei, ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe und sinngemäss gesagt habe, er solle nicht so mit seiner Mutter sprechen. Er (der Beschuldigte) habe mit dem Privatkläger bis dahin aber kein Wort gesprochen (U-act. 10.0.16, Fragen 12, 30, 34, 35, 36 und 148). Er habe, nachdem er im Anschluss an den Würgevorfall I.________ in die Wohnung gelassen habe, zum Privatkläger gesagt, dass er hier wohnen würde und dass der Privatkläger die Wohnung zu verlassen habe. Daraufhin habe der Privatkläger gedroht, Kantonsgericht