Hinsichtlich der Beschimpfungen führt der Privatkläger aus, diese („fette Sau“ und „Hurensohn“) hätten klar stattgefunden und seien von verschiedener Seite bestätigt worden. Zudem seien weitere Schimpfworte gefallen. Die Mutter des Beschuldigten habe klar von gegenseitigen Schimpfworten gesprochen und auch I.________ habe von Fluchworten gesprochen, welche hin und her geflogen seien. Der Sachverhalt sei erstellt (STK 2017 18, KG-act. 16/5, S. 6 f.). Kantonsgericht Schwyz 8