_ bestätigt worden seien, und dass der Beschuldigte, nachdem er die Wohnung verlassen habe, bereits wenige Minuten später mit seinem Kollegen I.________ aufgetaucht sei, wodurch er seine Drohung, der Privatkläger könne etwas erleben, untermauert habe. Sodann habe der Privatkläger sehr wohl Angst bekommen, was er auch ausgesagt habe und was sich aus seinen Telefongesprächen mit seinem Sohn und dem Hausarzt, welche er kurz nach dem Vorfall geführt habe, ergebe. Jedenfalls subjektiv sei der Tatbestand erfüllt (STK 2017 18, KG-act. 16/5, S. 3 ff.).