c) Der Privatkläger rügt mit seiner Anschlussberufung, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil in Erwägung 2.2 ausgeführt, der Beschuldigte habe nur gesagt, er (der Privatkläger) solle sich verpissen und er (der Privatkläger) habe einen Fehler gemacht, den er bereuen werde. Bereits in diesem letzten Satz sei eine Drohung enthalten. Zudem habe der Beschuldigte gesagt, er werde Verstärkung holen und jetzt könne der Privatkläger etwas erleben bzw. er müsse jetzt aufpassen. Hinzu komme, dass die Drohungen auch von H.________ bestätigt worden seien, und dass der Beschuldigte, nachdem er die Wohnung verlassen habe, bereits wenige Minuten später mit seinem Kollegen I.______