Sodann führte die Vorinstanz in Bezug auf die vorgeworfenen Beschimpfungen aus, diese in der Anklageschrift erwähnten Formalinjurien „fette Sau“ und „Hurensohn“ liessen sich dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachweisen. Sie würden einzig aus den wenig glaubhaften Ausführungen des Privatklägers stammen, jedoch von keinem Anwesenden bestätigt. Der Beschuldigte sei folglich ebenso vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen (angef. Urteil, E. 3.2).