Urteil, E. 2.2). Hinzu komme, dass die Einschüchterungsversuche entgegen der Anklageschrift auch nicht geeignet gewesen seien, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, was sich klarerweise aus dessen Nachtatverhalten ergebe (angef. Urteil, E. 2.3). Kantonsgericht Schwyz 7