b) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, die zur Anklage gebrachte Todesdrohung lasse sich nicht als erstellt betrachten. Sie beruhe einzig auf den wenig glaubhaften Ausführungen des Privatklägers, der den Beschuldigten durchwegs massiv angeschuldigt habe. Die angeblichen Drohungen des Beschuldigten würden von keinem der Anwesenden bestätigt und liessen sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Stattessen sei bloss von (im Rahmen einer Auseinandersetzung geäusserten) nicht hinlänglich schweren und ernsten Einschüchterungsversuchen auszugehen, die den Straftatbestand der Drohung nicht zu erfüllen vermögen (angef. Urteil, E. 2.2).