des Staates. 5. Dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Kantonsgericht Schwyz 6 c) Am 6. März 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (STK 2017 18, KG-act. 16). Alle Parteien hielten an ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen fest (STK 2017 18, KG-act. 16/1, 16/2 und 16/3). C. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: