3. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in Prozess SGO 2016 30 Ziffer 4 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten evt. des Staates.