1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz. b) Am 8. Mai 2017 liess C.________ Anschlussberufung erklären und beantragt Folgendes (STK 2017 18, KG-act. 5):