Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt (Vi-act. 42): 1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung von C.________ im Betrag von Fr. 500.-- wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 4'220.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 3'893.60 Total Fr. 8'113.60 werden A.________ auferlegt. 4. Auf die Prozessentschädigungsforderung von C.________ wird nicht eingetreten (Art.