bb) Die Staatsanwaltschaft stellte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren gegen A.________ folgende Anträge (Vi-act. 29): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift (Strafbefehl vom 15. Juli 2015) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 1‘200.00, und einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Kantonsgericht Schwyz 4 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.