__ betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.________ (U-act. 0.0.01) und am 15. Juli 2015 die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten (U-act. 0.0.23). Gegen diese Verfügungen erhob C.________ am 12. März 2015 (U-act. 0.0.06) bzw. am 6. August 2015 (U-act. 0.0.28) je Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 vom 15. Dezember 2015 abwies (U-act. 0.0.41).