{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\nd) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des unentgeltlichen\nRechtsvertreters des Privatklägers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen\nbeträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00\nbis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der\nöffentlichen Hand zu entschädigenden unentgeltlichen Rechtsvertreters\nFr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 Geb-\nTRA). Der unentgeltlicher Rechtsvertreter weist gemäss seiner Honorarnote\neinen Zeitaufwand von 5.083 Stunden aus und macht gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 250.00 einen Aufwand von Fr. 1‘438.90 inkl. Auslagen und\nMWST geltend (STK 2017 18, KG-act. 16/9). In dieser Honorarnote ist der\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nStundenansatz zu reduzieren. Weder ist ersichtlich noch wurde geltend gemacht, dass das vorliegende Verfahren besondere Schwierigkeiten bietet oder\nkomplex wäre, weshalb es sich rechtfertigt, den Stundenansatz auf Fr. 180.00\nfestzulegen. Aufgrund des geänderten Mehrwertsteuersatzes sind die Aufwendungen im Jahr 2017 von denjenigen im Jahr 2018 zu trennen und die\nMehrwertsteuer separat zu berechnen. Im Jahr 2017 leistete der unentgeltliche Rechtsvertreter Aufwendungen im Umfang von 2.083 Stunden, was bei\neinem Stundenansatz von Fr. 180.00 einen Aufwand von Fr. 375.00 ergibt.\nHinzu kommen Barauslagen von Fr. 63.30. Unter Berücksichtigung des\nMehrwertsteuersatzes von 8 % resultiert für das Jahr 2017 ein Aufwand von\nFr. 473.70. Hinzu kommt der Aufwand für das Jahr 2018. Der Rechtsvertreter\ndes Privatklägers macht einen Zeitaufwand von 3 Stunden geltend. Bei einem\nStundenansatz von Fr. 180.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %\nergibt dies Aufwendungen von total Fr. 581.60. Zudem blieb der Aufwand für\ndie Berufungsverhandlung unberücksichtigt. Ausgehend von einem Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden für die Berufungsverhandlung und einem\nStundenansatz von Fr. 180.00 resultiert ein zusätzlicher Aufwand für die Leistungen am Tag der Berufungsverhandlung von Fr. 1‘357.00 inkl. 7.7 %\nMWST. Diese Leistungen sind auf die Parallelverfahren STK 2017 16 und 17\nsowie auf das vorliegende Verfahren STK 2017 18, welche gleichzeitig verhandelt wurden, zu verteilen. Aufgrund des grösseren Umfangs der Parallelverfahren STK 2017 16 und 17 erscheint eine Verteilung des Aufwands von\n2/3 auf diese beiden Verfahren (Fr. 904.65) und 1/3 auf das vorliegende Verfahren STK 2017 18 (Fr. 452.35) angezeigt. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Privatklägers für das Berufungsverfahren STK 2017 18 beträgt somit\ntotal Fr. 1‘507.65 (= Fr. 473.70 + Fr. 581.60 + Fr. 452.35). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers ist sein Rechtsvertreter in diesem\nUmfang vorab aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten\nist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 138 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO;-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nerkannt:\n\nDie Berufung wird gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen, die\nDispositivziffern 3 und 5 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wie folgt ersetzt:\n\n1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.\n\n2. Die Genugtuungsforderung von C.________ im Betrag von Fr. 500.00\nwird abgewiesen.\n\n3. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Unter-\nsuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4‘220.00 sowie den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 3‘893.60, total Fr. 8‘113.60 werden auf\ndie Staatskasse genommen.\n\n4. Auf die Prozessentschädigungsforderung von C.________ wird nicht\neingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).\n\n5. a) A.________ wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche\nGerichtsverfahren mit Fr. 2‘500.00 aus der Staatskasse entschädigt (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO).\n\nb) C.________ hat A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (Art. 432\nAbs. 1 StPO).\n\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden\nC.________ im Betrag von Fr. 1‘500.00 auferlegt und gehen im Restbetrag (Fr. 500.00) auf die Staatskasse.\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n7. a) A.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.00 aus\nder Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\nb) C.________ hat A.________ für das Berufungsverfahren mit\nFr. 1‘500.00 zu entschädigen.\n\n8. a) Der Anteil von C.________ an den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ (Art. 135\nAbs. 4 StPO analog).\n\nb) Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung\nwird Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren aus\nder Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘507.65 (inkl. Auslagen und\nMWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. Vorbehalten bleibt\ndie Rückzahlungspflicht von C.________ (Art. 138 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).\n\n"}