{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\n6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 2‘000.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Anschlussberufung unterliegt der Privatkläger vollumfänglich, weshalb er die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102\n[2013] Nr. 60, E. 1). Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen die\nerstinstanzliche Kostenauferlegung und ist gutzuheissen. Der Beschuldigte\nobsiegt somit vollumfänglich mit seiner Berufung und die erstinstanzliche Kostenauferlegung ist zu korrigieren. Zwar liess der Privatkläger beantragen, die\nBerufung des Beschuldigten sei abzuweisen, dieser Antrag muss aber in Zusammenhang mit seinen Anschlussberufungsanträgen betrachtet werden. Der\nPrivatkläger verlangt nämlich mit seiner Anschlussberufung, der Beschuldigte\nsei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, mithin er nach Art. 426 Abs. 1\nStPO auch kostenpflichtig würde. Zur Frage, wer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn die beiden Freisprüche bestätigt werden, äusserte sich der Privatkläger jedoch nicht. Obwohl der Privatkläger somit formell\nauch in Bezug auf die Berufung unterliegt, erscheint eine diesbezügliche Kostenauferlegung nicht sachgerecht. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung\nerweist sich als fehlerhaft, weshalb es sich rechtfertigt, die diesbezüglichen\nKosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Weil die\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nAnschlussberufungsanträge den grösseren Aufwand zur Folge hatten als die\nBerufungsanträge erscheint es angemessen, 3/4 der Kosten (Fr. 1‘500.00) als\nAnteil für die Behandlung der Anschlussberufung dem Privatkläger aufzuerlegen und 1/4 der Kosten (Fr. 500.00) als Berufungsanteil auf die Staatskasse\nzu nehmen. Dem Privatkläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung gewährt (STK 2017 18, KG-act. 14). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers sind die ihm auferlegten Kosten für\ndas Berufungsverfahren (Fr. 1‘500.00) vorerst auf die Staatskasse zu nehmen\n(Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des\nPrivatklägers (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).\n\nb) Sodann hat der Beschuldigte auch für das Berufungsverfahren Anspruch\nauf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen und\nzwar im Zusammenhang mit der Anschlussberufung gegenüber dem Privatkläger (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO) und hinsichtlich der\nBerufung gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1\nStPO). Im Strafverfahren beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein und macht bis\nzur Berufungsverhandlung für alle drei Verfahren (STK 2017 16-18) einen\nZeitaufwand von 18.7 Stunden bzw. einen Aufwand von Fr. 5‘189.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (STK 2017 18, KG-act. 16/7). Allein für die\nVorbereitung der Berufungsverhandlung weist er in der detaillierten Leistungsabrechnungen einen zeitlichen Aufwand von total 11.5 Stunden aus\n(STK 2017 18, KG-act. 16/7: 1. März 2018: 2 Stunden, 2. März 2018: 3 Stunden, 5. März 2018: 6.5 Stunden), mithin mehr als der Rechtsvertreter des Privatklägers und amtliche Verteidiger im Parallelverfahren für die Vorbereitung\nder Berufungsverhandlung auswies (9.76 Stunden gemäss Honorarnote STK\n2017 18, KG-act. 16/8). Der in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand\nerscheint folglich als zu hoch. Zudem beruft sich der Rechtsvertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren auf Pauschalspesen von 3 %, ohne\nKantonsgericht Schwyz 22\n\ndie Auslagen im Einzelnen darzulegen. Die Vergütung für die Berufungsverfahren ist demzufolge nach pflichtgemässem Ermessen anhand der\nGrundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\nc) Auch in den Berufungsverfahren befand sich der Beschuldigte in einer\nDoppelrolle, weil er einerseits beschuldigte Person (STK 2017 18) und anderseits Opfer (STK 2017 16 und 17) ist. Hingegen stellten sich in den Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Fragen wie\nbereits im erstinstanzlichen Verfahren. Zu berücksichtigen ist sodann der Aufwand für die Berufungsverhandlung, welcher in der Honorarnote nicht aufgeführt wurde. Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Vergütung\nist aufgrund des grösseren Aufwands für die Verfahren STK 2017 16 und 17\nzu 2/3 (Fr. 4‘000.00) diesen beiden parallelen Berufungsverfahren und zu 1/3\n(Fr. 2‘000.00) dem vorliegenden Verfahren (STK 2017 18) zuzurechnen. Nach\nMassgabe der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zwischen dem\nPrivatkläger und dem Staat rechtfertigt es sich, den Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten 3/4 (Fr. 1‘500.00) als Entschädigung für das Berufungsverfahren STK 2017 18 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang (Fr. 500.00)\nwird der Beschuldigte aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n"}