{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\nbb) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nund dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die\nerstinstanzlich eingereichte Kostennote des Verteidigers weist für beide Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) bis zur Hauptverhandlung einen\nZeitaufwand von 65.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 aus.\nZuzüglich Pauschalspesen von 3 % und Mehrwertsteuer macht der Verteidiger bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Aufwand von\nFr. 18‘243.35 geltend. Davon brachte er die mit Einstellungsverfügung vom\n15. Juli 2015 (U-act. 0.0.23) sowie mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 des\nKantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 (U-act. 0.0.41) zugesprochenen\nEntschädigungen von Fr. 1‘400.00 bzw. Fr. 1‘600.00 zwar in Abzug, wies jedoch nicht aus, welche der aufgeführten Leistungen sich auf diese beiden\nVerfahren beziehen. Nicht ersichtlich ist deshalb, ob die in Abzug gebrachten\nEntschädigungen den diesbezüglich aufgeführten Aufwand zu decken vermögen. Des Weiteren weist die Honorarnote unter dem Titel „Vorbereitung HV“\nbzw. „Ausarbeitung Plädoyer“ einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden aus\n(Vi-act. 32: 5. Dezember 2016: 2.5 Stunden, 8. Dezember 2016: 6 Stunden,\n9. Dezember 2016: 4.5 Stunden und 12. Dezember 2016: 5 Stunden), was im\nVergleich zum Aufwand des Rechtsvertreters des Privatklägers für die Vorbe-\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nreitung der Hauptverhandlung (knapp zehn Stunden, vgl. Vi-act. 33), zu hoch\nerscheint. Ferner verlangt der Verteidiger Pauschalspesen von 3 % vom Honorar (Vi-act. 32). Nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte berechnen sich die Auslagen bekanntlich nicht pauschal nach einem Prozentsatz\ndes Honorars, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (§ 17 GebTRA). Der\nVerteidiger unterlässt es, seine Auslagen im Einzelnen darzulegen, womit es\ndem Gericht nicht möglich ist, die Notwendigkeit zur Prozessführung und die\nAngemessenheit der Höhe zu überprüfen (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4a.bb). Die Honorarnote\ndes Verteidigers erscheint aus den genannten Gründen insgesamt als nicht\nangemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen ist.\n\ncc) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Strafund Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Bei der\nBemessung der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte\naufgrund des Parallelverfahrens, in welchem er Opfer ist, in einer Doppelrolle\nbefindet. Darüber hinaus wohnte der Verteidiger diversen Einvernahmen und\nan der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei, was mit entsprechendem\nAufwand verbunden war. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint\nfür das Gericht eine Entschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren\n(SGO 2016 21 und SGO 2016 30) von ermessensweise pauschal\nFr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wovon\nFr. 3‘000.00 dem vorliegenden Verfahren (SGO 2016 30) und Fr. 10‘000.00\ndem umfangreicheren Verfahren gegen den Privatkläger (SGO 2016 21) zuzuweisen sind.\n\ndd) Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person\ngegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung\nfür die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Der\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nPrivatkläger unterliegt im Zivilpunkt mit seiner Genugtuungsforderung vollumfänglich, weshalb er den Beschuldigten für die entsprechenden Aufwendungen zu entschädigen hat. Vom Gesamtaufwand (Fr. 3‘000.00, vgl. E. 6b.cc\nvorstehend) ist somit der Anteil der Aufwendungen im Zivilpunkt zu ermitteln.\nDas Hauptaugenmerk der Verteidigung richtete sich auf die Freisprüche, mithin auf den Schuldpunkt, weshalb es sich rechtfertigt, 5/6 der Kosten\n(Fr. 2‘500.00) als Verteidigungsaufwand im Schuldpunkt und 1/6 der Kosten\n(Fr. 500.00) als Aufwand zum Zivilpunkt festzulegen. Der Privatkläger hat somit den Beschuldigten mit Fr. 500.00 zu entschädigen. Die restliche Entschädigung (Fr. 2‘500.00) geht zulasten der Staatskasse.\n\n"}