{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\nc) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter\ndes Privatklägers aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger für die Kosten,\ndie im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden seien, mit\nFr. 500.00 zu entschädigen. Eine Kostennote sei eingereicht (Vi-act. 29, S. 35\nN 45). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte eine Honorarrechnung\nsowie zwei detaillierte Leistungsübersichten ein (Vi-act. 33). Die erste Leistungsübersicht betrifft das Parallelverfahren, in welchem der Privatkläger beschuldigte Person ist. Die zweite Leistungsübersicht wurde handschriftlich mit\n„Verfahren gegen A.________“ betitelt und das Mandat wird als „Beschwerdeverfahren“ bezeichnet. Die in dieser Leistungsübersicht aufgeführten Aufwendungen stammen vom 6. August 2015 (Redaktion von Rechtsschriften, 2.1\nStd.) und vom 12. August 2015 (Tel.-Besprechung mit Behörde/Gericht KG,\n0.1 Std.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 13. Dezember 2016\nstatt, mithin mehr als ein Jahr später. Die ausgewiesenen Aufwendungen betreffen somit offensichtlich nicht das vorinstanzliche Verfahren, sondern das\nBeschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht, in welchem der Rechtsvertreter des Privatklägers am 6. August 2015 die Beschwerde einreichte (U-\nact. 0.0.28). Die Vorinstanz hielt somit zu Recht fest, dass die Parteientschädigungsforderung nicht hinreichend belegt und begründet wurde und trat folglich richtigerweise nicht auf sie ein. Im Übrigen wäre die Forderung ohnehin\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nabzuweisen, nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und keine Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO besteht (Art. 433 Abs. 1 StPO).\n\n5. a) Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte, wenn\nsie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung kann gemäss\nArt. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die\nbeschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, weshalb der Kostenentscheid\ndie Entschädigungsfrage insoweit präjudiziert. Es gilt folglich der Grundsatz,\ndass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die\nbeschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352,\nE. 2.4.2; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 2 und 7 zu Art. 430\nStPO). Gemäss den vorstehenden Erwägungen wird der Beschuldigte freigesprochen (vgl. E. 2 vorstehend) und es trifft ihn keine Kostentragungspflicht\n(vgl. E. 4 vorstehend), weshalb er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat.\n\nb) aa) Der Verteidiger reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung\neine Honorarnote ein, welche eine detaillierte Leistungsübersicht enthält\n(Vi-act. 32). Sodann führte er aus, die Honorarnote weise sowohl die Leistungen für die Opfervertretung im Parallelverfahren SGO 2016 21 als auch die\nLeistungen für die Verteidigung im Verfahren SGO 2016 30 aus, weil sämtliche Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Die Aufteilung\nwerde dem Gericht überlassen (Vi-act. 29, Plädoyer Verteidigung S. 18). Mit\nder Einreichung der Honorarnote wies der Verteidiger aus, für welche Leistungen er wieviel Aufwand geltend macht. Zudem begrenzt die Honorarnote die\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nEntschädigungsforderung in ihrer Höhe. Sodann hängen die Leistungen für\ndie Verteidigung und jene für die Opfervertretung im Parallelverfahren eng\nmiteinander zusammen. Ebenso führt der Verteidiger richtig aus, dass sowohl\ndie Einvernahmen im Vorverfahren als auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung – und genauso die Berufungsverhandlung – gemeinsam, d.h. für\nbeide Verfahren durchgeführt wurden. Demzufolge lassen sich diese Aufwendungen nicht ohne Weiteres voneinander trennen.\n\n"}