{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a74d9051f461e03fbbe058947f33afe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-18_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2621c87e38294edf74d8ac4710a63faca476f1db2aabc02e2ab4c23bcc5878e70f422ff525fe7af284731f70bd32e8a90ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_18", "Checksum": "2d07262697cce54d182e7b2cb4d33989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:06", "Checksum": "bafae48eec4d5fe5adce460dac41a3a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 18\nRegeste:\nDrohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch\n\noder durch das Gesetz gerechtfertigt sei. Selbst wenn also grundsätzlich persönlichkeitsverletzende Worte gefallen wären, wären sie gerechtfertigt gewesen, weil der Beschuldigte vom Privatkläger geschlagen, gewürgt, mit dem\nMesser bedroht, beschimpft und beleidigt worden sei. In diesem Sinne habe\ner sich nur gewehrt, allerdings mit hilflosen und nicht ansatzweise gleichen\nMitteln. Er habe aber einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund gehabt.\n\nc) Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder\nteilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung\ndes Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich\nnicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine\nzivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt\nfür die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162, E. 2; BGer,\nUrteil 6B_893 vom 13. Januar 2017, E. 3.1). Ergibt sich aus der Begründung\ndes Kostenentscheids, dass dem Beschuldigten direkt oder indirekt strafbares\nVerhalten vorgeworfen wird, so verletzt die Auferlegung der Verfahrenskosten\ndie Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV (BGE 116 Ia\n162, E. 2e). Die Kosten des Verfahrens können dem Beschuldigten somit auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch\ndas Strafverfahren veranlasste (BGE 116 Ia 162, E. 2e). Eine solche Norm\nstellt insbesondere Art. 28 ZGB dar (BGer, Urteil 6B_414/2016 vom 29. Juli\n2016, E. 2.4). Die Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene oder bereits\nklar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371, E. 2a; BGer, Urteil\n6B_187/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3.1). Nicht ausgeschlossen ist, dass\nsich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gab, sachlich mit\ndem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war,\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbei dem aber die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem\nentsprechenden Straftatbestand fehlten; gerade das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt (BGer,\nUrteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4, m.w.H.; Kantonsgericht\nSchwyz, Beschluss BEK 2017 70 vom 15. Februar 2018, E. 3, m.w.H.).\n\nd) Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist als erstellt zu erachten, dass\nder Beschuldigte zum Privatkläger sinngemäss sagte, er sei nicht sein Vater,\ner habe ihm nichts zu sagen und er soll sich „verpissen“. Hingegen liessen\nsich weder die angeklagten Todesdrohungen noch die Beschimpfungen zweifelsfrei feststellen (vgl. E. 2d.gg vorstehend). Ebenso unklar ist, in welcher\nPhase der Auseinandersetzung der Beschuldigte dem Privatkläger was genau\ngesagt hat, insbesondere ob allfällige persönlichkeitsverletzende Aussagen\nals Provokation vor den verschiedenen Angriffen des Privatklägers oder als\nReaktion auf diese Angriffe erfolgten. Für die Prüfung, ob eine widerrechtliche\nPersönlichkeitsverletzung vorliegt, die eine Kostenauflage rechtfertigen würde,\nfehlen somit entscheidende Anhaltspunkte. Jedenfalls stellen die Aussagen,\nder Privatkläger habe dem Beschuldigten nichts zu sagen bzw. sei nicht sein\nVater und er solle sich „verpissen“, kein persönlichkeitsverletzendes Verhalten\nim Sinne des Gesagten dar. Darüber hinaus sind aber – wie erwähnt – weder\nkonkrete Beleidigungen noch Drohungen beweismässig erstellt. Weil sich die\nKostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf und solche vorliegend nicht erstellt sind, sind die Kosten\ndes erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Grundsatz von Art. 423 StPO\nauf die Staatskasse zu nehmen.\n\n4. a) Die Vorinstanz trat auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Privatkläger habe die\nForderung zwar mit Fr. 500.00 beziffert, allerdings trage die eingereichte Kostennote den Titel „Beschwerdeverfahren“, für welches ihm keine Entschädi-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\ngung zugesprochen worden sei. Demnach sei auf die Prozessentschädigungsforderung mangels Belegung und Begründung nicht einzutreten.\n\nb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers bringt dagegen vor, die Parteikosten seien ausgewiesen gewesen. Es handle sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Plädoyers und der Vorbereitung der\nHauptverhandlung. Diese seien separat verbucht worden im Dossier Beschwerdeverfahren gegen Herrn A.________, hätten aber nur die Vorbereitung für die Hauptverhandlung betroffen. Fr. 500.00 für die Vorbereitung der\nVerhandlung seien zudem angemessen.\n\n"}